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Was bedeutet Selbstbestimmt Leben für mich ...

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Heiko Kunert

... bezogen auf Artikel 12 der UN-Konvention: Gleiche Anerkennung vor dem Recht

Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention liest sich wie eine Selbstverständlichkeit. Hierin heißt es unter anderem: "Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden."

Unser tägliches Miteinander ist ohne Recht und Gesetz nicht denkbar. Sei es beim Shoppen, beim Kneipen- oder Arzt-Besuch. Bei allem, was wir tun, finden Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und anderer Gesetze Anwendung. Im Zentrum steht die Annahme, dass wir spätestens im Erwachsenenalter geschäftsfähig sind und damit verantwortlich für unser Tun.

Wer entscheidet über Geschäftsfähigkeit?

Aber was ist, wenn die Mehrheitsgesellschaft oder der Gesetzgeber uns diese Geschäftsfähigkeit nicht zutraut? Wenn angenommen wird, dass wir zum Beispiel aufgrund geistiger Behinderungen nicht in der Lage sind, geschäftsfähig zu sein?

Geschäftsunfähig ist nach § 104 Nr. 2 BGB: "Wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist." - Ist diese absolute Aussage nicht schon ein Widerspruch zur UN-Behindertenrechtskonvention? Oder verstößt nicht zumindest die bisherige Praxis in einigen Fällen gegen die Grundsätze der Vereinten Nationen?

Ist die Geschäftsunfähigkeit gegeben, führt sie nach § 105 BGB sogar zur Nichtigkeit aller Willenserklärungen. Sollte es nicht eher so sein, dass allen Menschen die Möglichkeit gegeben werden muss, sich - wann immer möglich - rechtsverbindlich zu äußern? Müsste unser Rechtssystem nicht viel häufiger neue Wege gehen, um Menschen mit einer Behinderung zu unterstützen, ihren Willen äußern zu können?

Aufklärung ist gefragt!

Hierfür bedarf es Aufklärung. Mitarbeiter in Verwaltung und Justiz müssen den Umgang mit Menschen mit Behinderung lernen. Und es bedarf gesellschaftlicher Strukturen, die uns helfen, unser Recht vor dem Recht durchzusetzen.

Für mich bedeutet ein selbstbestimmtes Leben, dass ich - egal mit welcher Behinderung - als gleichberechtigtes Rechtssubjekt behandelt werde. Es muss oberster Grundsatz sein, dass ich, wann immer irgend möglich, meinen eigenen Willen rechtsverbindlich äußern kann und dieser auch anerkannt wird. Wie bei vielen Artikeln der UN-Behindertenrechtskonvention gilt auch bei Artikel 12, dass er tagtäglich mit Leben zu füllen ist - in Gerichtssälen und Behörden -, damit sich in unserer Gesellschaft wirklich etwas ändert.


Mehr zum Thema:
Mehr Infos über das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung
Theorie trifft Praxis - eine juristische Bestandsaufnahme der UN-Behindertenrechtskonvention
Wahlrecht inklusive. Ein Blogbeitrag von Iris Cornelssen über die Forderung nach einer Änderung der Wahlgesetze im Sinne der UN-BRK zugunsten von Menschen mit Behinderungen
"In Gesetz und Gesellschaft verankern". Ein Interview von Katja Hanke mit Dr. Martin Theben über die Behindertenrechtskonvention im deutschen Rechtsalltag

(Autor: Heiko Kunert)


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